Die Institution der Beschwerdeführerin zeichnet sich zwar durch ein besonders personenzentriertes, bedürfnisgerechtes und damit – nach Einschätzung der Beschwerdeführerin – einzigartiges Angebot aus. Nach den unwiderlegten Angaben der Vorinstanz verfügen jedoch die meisten Institutionen im Behindertenbereich über ein besonders personenzentriertes und bedürfnisgerechtes Angebot, was gegen die Einzigartigkeit des Angebots der Beschwerdeführerin spricht.