Hiervon hatten zwei Institutionen (in A.___) am Stichtag noch deutlich freie Kapazitäten (Auslastung von 48.9 % und 31 % bei einem Auslastungsrichtwert von 100 %).25 Anhaltspunkte, dass die Vorinstanz die Bedarfsanalyse nicht korrekt durchgeführt oder ihr Ermessen nicht korrekt ausgeübt hätte, sind keine ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht oder belegt. Da sich die Vorinstanz auf das Behindertenkonzept stützt, besteht ausserdem eine gewisse Gewähr dafür, dass die Bedarfsanalyse in einheitlicher Weise erfolgt und nur beim Vorliegen eines effektiven Bedarfs Leistungsverträge abgeschlossen werden.