Die Bedarfsanalyse hat ergeben, dass in diesem Perimeter vier Institutionen (in A.___) ebenfalls BS/TS-Plätze für Menschen mit Beeinträchtigung anbieten. Hiervon hatten zwei Institutionen (in A.___) am Stichtag noch deutlich freie Kapazitäten (Auslastung von 48.9 % und 31 % bei einem Auslastungsrichtwert von 100 %).25 Anhaltspunkte, dass die Vorinstanz die Bedarfsanalyse nicht korrekt durchgeführt oder ihr Ermessen nicht korrekt ausgeübt hätte, sind keine ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht oder belegt.