Auch wenn der Beschwerdebehörde vorliegend bei der Überprüfung der angefochtenen Verfügung die volle Kognition zukommt (vgl. Art. 66 VRPG), auferlegt sie sich bei der Angemessenheitsprüfung eine gewisse Zurückhaltung, weil die Vorinstanz als Fachamt bei der Bedarfsanalyse über spezielle Fachkenntnisse verfügt.24