5.3 Der Bedarf an institutionellen Leistungsangeboten wird, wie erwähnt, regelmässig durch die Vorinstanz erhoben und analysiert (Art. 59 SHG i.V.m. Art. 11 OrV GSI). Dabei kommt der Vorinstanz ein gewisses Ermessen zu. Unter Ermessen versteht man einen Handlungsspielraum, den der Gesetzgeber den Verwaltungsbehörden bei der Anordnung von Rechtsfolgen einräumt. Ermessen verschafft der Verwaltung die Möglichkeit, sich unter mehreren rechtlich zulässigen Handlungsalternativen für jene zu entscheiden, die optimal auf den Einzelfall passt.21 Auch wo der Gesetzgeber Ermessen zugesteht, darf die Behörde damit nicht nach Belieben verfahren.