Zudem berücksichtigen Kanton und Gemeinden bei der Beitragsgewährung (Leistungsabgeltung) an die Leistungserbringer deren Eigenmittel (vgl. Art. 75 Abs.2 SHG), und sie sorgen bei der Bereitstellung von Angeboten dafür, dass die Leistungserbringer bei der Verrechnung der kostenpflichtigen Leistungen den wirtschaftlichen Verhältnissen der Leistungsempfänger/innen Rechnung tragen.19 5. Würdigung