Die enger werdenden finanziellen Rahmenbedingungen bringen es mit sich, dass der Bedarf vermutlich nicht in allen Bereichen vollumfänglich gedeckt werden kann und dass deshalb verstärkt Prioritäten gesetzt werden müssen. Die GSI muss die Leistungen nicht selber anbieten und erbringen (das tut sie nur ausnahmsweise im Bereich der staatlichen Schulheime und der kantonalen Sprachheilschule Münchenbuchsee), sondern sie hat dafür zu sorgen, dass die Leistungen von Dritten, nämlich von öffentlichen und privaten Trägerschaften angeboten und erbracht werden. Zu diesem Zweck schliesst die GSI mit Leistungserbringern Leistungsverträge ab (Art. 60 Abs. 2 Bst. a SHG i.V.m. Art. 11 Abs. 2 Bst.