4.5 Die Bereitstellung der Leistungsangebote erfolgt stets im Rahmen der übergeordneten Vorgaben, d.h., der vom Grossen Rat zur Verfügung gestellten Mittel einerseits und der strategischen Entscheide des Regierungsrates gemäss Art. 13 SHG andererseits. Die enger werdenden finanziellen Rahmenbedingungen bringen es mit sich, dass der Bedarf vermutlich nicht in allen Bereichen vollumfänglich gedeckt werden kann und dass deshalb verstärkt Prioritäten gesetzt werden müssen.