4.4 Die GSI als operative kantonale Behörde erhebt und analysiert regelmässig den Bedarf an institutionellen Leistungsangeboten, plant gestützt auf die Bedarfsanalyse die Leistungsangebote und erarbeitet umfassende Leitbilder. Sie berücksichtigt dabei die Planungsgrundlagen, Berichte und Daten der Gemeinden und der Leistungserbringer (Art. 59 SHG). Selbstverständlich kann sich die GSI dabei auch auf andere Grundlagen, beispielsweise auf solche von Fachorganisationen, abstützen. Die Planungen und Leitbilder haben Aufschluss zu geben über Angebote, Standards, Massnahmen, personelle Auswirkungen und Kostenfolgen usw. Die vom Regierungsrat gemäss Art.