Die Zusammenarbeit des Kantons mit den Leistungserbringenden orientiert sich an einem teilhabe- und bedarfsorientierten Versorgungssystem. Aufgabe des Kantons ist es, im Rahmen seiner Aufsichts- und Steuerungsfunktion eine quantitativ und qualitativ angemessene, regional ausgewogene und wirksame Versorgung zu gewährleisten.11 4.3 Im Rahmen der verfügbaren Mittel und der strategischen Vorgaben des Regierungsrates stellt die GSI die erforderlichen Leistungsangebote der institutionellen Sozialhilfe bereit (Art. 60 Abs. 1 SHG). Dazu gehören die erforderlichen Angebote für erwachsene Menschen mit einem behinderungs-