Das staatliche Handeln folgt dabei den Grundsätzen der Wirksamkeit, der Qualität sowie der Wirtschaftlichkeit und trägt den finanziellen Möglichkeiten des Kantons Rechnung. Sofern es zur Gewährleistung eines bedarfsgerechten und regional ausgewogenen Leistungsangebots notwendig ist, kann der Kanton im Rahmen von flankierenden Massnahmen mit Leistungserbringenden Leistungsvereinbarungen abschliessen. Die Zusammenarbeit des Kantons mit den Leistungserbringenden orientiert sich an einem teilhabe- und bedarfsorientierten Versorgungssystem.