4.1 Gemäss dem Grundsatz von Art. 2 IFEG gewährleistet jeder Kanton, dass invaliden Personen, die Wohnsitz in seinem Gebiet haben, ein Angebot an Institutionen zur Verfügung steht, das ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht. Laut Art. 10 Abs. 1 IFEG erstellt jeder Kanton gemäss Art. 197 Ziff. 4 BV9 ein Konzept zur Förderung der Eingliederung invalider Personen im Sinne von Artikel 2. Das Konzept enthält u.a. die Bedarfsplanung in quantitativer und qualitativer Hinsicht, das Verfahren für periodische Bedarfsanalysen sowie die Art der Zusammenarbeit mit den Institutionen (Art. 10 Abs. 2 Bst. a bis c IFEG).