Zusammenfassend habe die Bedarfserhebung ergeben, dass im Umkreis von 20 km des Angebots der Beschwerdeführerin genügend freie Tagesstättenplätze vorhanden seien. Damit bestehe im Perimeter der Beschwerdeführerin zur Versorgung von Menschen mit einer Beeinträchtigung kein Bedarf, mittels Abschluss eines Leistungsvertrags weitere Leistungsangebote bereitzustellen und zu finanzieren. Aus diesem Grund habe die Vorinstanz das Gesuch um Abschluss eines Leistungsvertrags rechtmässig abgewiesen. 8 Beschäftigung/Tagesstruktur