Da es beispielsweise in A.___ (direkte Anbindungen ohne Umsteigen an ÖV, mit einer Dauer von 20 Min.) oder in B.___ Institutionen mit einem Leistungsvertrag gebe, welche noch über freie Tagesstättenplätze für die angesprochene Zielgruppe verfügen würden, sei die Vorinstanz zu ihrem in der Verfügung ausgeführten Schluss gekommen. Die Ansicht, dass blosse Anfragen von platzierenden Stellen bereits einen Bedarf abbilden würden, teile die Vorinstanz nicht. Vielmehr zeige die Erfahrung, dass im Vorfeld von Platzierungen interessenshalber Anfragen gestellt, angefragte und freie Plätze anschliessend jedoch nicht besetzt würden.