Bezogen auf diese beiden Parameter stelle sie fest, dass ein ausreichendes Leistungsangebot an Tagesstättenplätzen für Menschen mit Beeinträchtigungen bestehe: Ausgehend davon, dass unter dem Gesichtspunkt der Erreichbarkeit für Tagesstättenplätze eine Distanz von 20 km zum Anbieter zumutbar sei, habe sie im Umkreis von 20 km zur Beschwerdeführerin geprüft, ob ein Leistungsanbieter mit bereits bestehendem Leistungsvertrag mit derselben Zielgruppe und derselben Angebotskategorie noch Aufnahmekapazitäten habe. Da es beispielsweise in A.___ (direkte Anbindungen ohne Umsteigen an ÖV, mit einer Dauer von 20 Min.) oder in B.