Die Vorinstanz berücksichtige in ihren Analysen zum Bedarf die Zielgruppe (unterschieden werde zwischen Menschen mit kognitiven, psychischen, mehrfachen, körperlichen und/ oder Sinnes-Beeinträch- tigungen) und den definierten Perimeter vergleichbarer Angebotskategorien (Wohnen mit Beschäftigung; Wohnen ohne Beschäftigung und Beschäftigung für Externe/Tagesstätte [nachfolgend: «BS/TS8-Plätze»]). Bezogen auf diese beiden Parameter stelle sie fest, dass ein ausreichendes Leistungsangebot an Tagesstättenplätzen für Menschen mit Beeinträchtigungen bestehe: