Es treffe zu, dass die Vorinstanz ein «bedarfsgerechtes Angebot» in den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen sicherstellen wolle. Für erwachsene Menschen mit Behinderungen gebe dies das IFEG7 als grundsätzliche Aufgabe sogar folgendermassen vor: «Jeder Kanton gewährleistet, dass invaliden Personen, die Wohnsitz in seinem Gebiet haben, ein Angebot an Institutionen zur Verfügung steht, das ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht» (Art. 2 IFEG). Die Bereitstellung der Angebote erfolge gestützt auf Bedarfsa- 7 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG; SR 831.26)