2.4 In der Beschwerdevernehmlassung vom 12. Mai 2020 führt die Vorinstanz ergänzend aus, sie sei von dem für finanzierte Tagesstättenangebote üblichen Leistungsumfang von mindestens 2.5 Stunden pro Klient pro Tag ausgegangen, da die Beschwerdeführerin den Leistungsumfang im Gesuch nicht dargelegt habe. Der Umstand, dass die Klientinnen und Klienten die Institution nicht regelmässig aufsuchen könnten und möglicherweise auf einen unverbindlichen Rahmen angewiesen seien, habe jedoch auf den Entscheid der Vorinstanz keinen Einfluss. Es treffe zu, dass die Vorinstanz ein «bedarfsgerechtes Angebot» in den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen sicherstellen wolle.