2.3 Mit Beschwerde vom 5. März 2020 macht die Beschwerdeführerin geltend, die Verfügung der Vorinstanz vom 13. Februar 2020 enthalte entscheidende Fehler. So würden die Klientinnen und Klienten nicht generell einen Halbtag, sondern nach Bedarf einmal pro Woche zwei Stunden bis mehrmals pro Woche fünf Stunden oder mehr in der Institution der Beschwerdeführerin verbringen. Die Sozialhilfe wolle laut Gesetz die Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebotes. Leider gebe es in der Gesellschaft Menschen, die durch alle vorgesehenen Netze fallen würden.