von der Vorinstanz durchgeführten Bedarfsabklärung gäbe es im Umkreis des Angebotes der Beschwerdeführerin für die von der Beschwerdeführerin angesprochene Zielgruppe (Menschen mit einer Beeinträchtigung) genügend Tagesstättenangebote. Da ein allfälliges Bedürfnis nach den von der Beschwerdeführerin angebotenen Plätzen bereits anderweitig abgedeckt sei, brauche es für eine bedarfsgerechte Versorgung keine neuen Leistungsangebote.