2.2 Mit Verfügung vom 13. Februar 2020 hat die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung eines Staatsbeitrages und den Abschluss eines Leistungsvertrages für das Jahr 2020 abgewiesen. Zur Begründung legt sie dar, die Sozialhilfe beachte den Grundsatz der Subsidiarität. Subsidiarität in der institutionellen Sozialhilfe bedeute, dass Kanton und Gemeinden Leistungsangebote in Ergänzung zur privaten Initiative nur soweit bereitstellen und finanzieren würden, als dies zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebotes nötig sei. Die GSI erhebe und analysiere regelmässig den Bedarf an institutionellen Leistungsangeboten. Gestützt auf die Bedarfsanalyse plane sie die Leistungsangebote.