3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet, 1 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Innert einmalig erstreckter Frist beantragt die Vorinstanz in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 12. Mai 2020 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen