Nicht berufsmässig im Sinn von Art. 104 Abs. 1 VRPG ist die Vertretung bei Prozessführung in eigener Sache, für dritte in nichtanwaltlicher Funktion sowie bei Kostenlosigkeit. Diesfalls kommt grundsätzlich bloss ein Auslagenersatz nach Art. 104 Abs. 2 VRPG in Betracht, der nur ausnahmsweise zugesprochen wird. Nicht parteikostenberechtigt ist etwa die Gemeinde, die sich in der Baustreitigkeit durch den Präsidenten der Baukommission vertreten lässt, wenn dieser unter den konkreten Umständen als Mitglied der kommunalen Baubehörden und damit als Gemeindevertreter erscheint.69