5.2 Die der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren auferlegten Kosten sind neu festzulegen. Da die Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung vom 24. Januar 2020 aufzuheben sind, während Ziffer 3 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, ist dementsprechend Ziffer 4 der Verfügung vom 24. Januar 2020 aufzuheben und die vorinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2'500.00 sind anteilsmässig um 2/3 auf CHF 830.00 zu reduzieren.