Die rechtskräftig erledigten Verfahren für die Abrechnungsjahre 2008 bis 2013 sind nach Ablauf der analog anzuwendenden relativen Verwirkungsfrist von 60 Tagen gemäss Art. 56 Abs. 3 VRPG wiederaufgenommen worden. Das Verfahren für das Abrechnungsjahr 2008 ist zudem erst nach Ablauf der absoluten Verwirkungsfrist von 10 Jahren gemäss Art. 56 Abs. 4 VRPG wiederaufgenommen worden. Art. 56 VRPG stellt daher vorliegend keine Rechtsgrundlage für die Wiederaufnahme der Verfahren für die Jahre 2008 bis 2013 dar. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde vom 27. Februar 2020 gutzuheissen, und die Ziffern 1 und 2 der Verfügung der Vorinstanz vom 24. Januar 2020 sind aufzuheben.