57 VRPG) und nicht bereits durch die Wiederaufnahme des Verfahrens, zumal die Wiederaufnahme eines Verfahrens nicht zwingend zu einer Änderung der Verfügung führen muss. Auch wenn die Wiederaufnahme eins rechtskräftig erledigten Verfahrens nach Art. 56 VRPG und die Revision nach Art. 95 ff. VRPG miteinander verwandt sind, rechtfertigen die Ausführungen von Markus Müller zu Art. 96 Abs. 2 VRPG keine Auslegung gegen den ausdrücklichen Wortlaut von Art. 56 Abs. 4 VRPG, insbesondere auch, weil es sich bei der absoluten Verwirkungsfrist um eine lange Frist handelt, nach deren Ablauf den Gesichtspunkten der