Sodann hält Art. 56 Abs. 4 VRPG explizit fest, dass eine Abänderung der Verfügung nach Ablauf von zehn Jahren nur noch aus den in Art. 56 Abs. 1 Bst. a VRPG genannten Gründen (Einwirkung durch strafbare Handlung) zulässig sei. Die Abänderung der Verfügung geschieht nun aber notwendigerweise durch den Erlass einer neuen Verfügung (vgl. Art. 57 VRPG) und nicht bereits durch die Wiederaufnahme des Verfahrens, zumal die Wiederaufnahme eines Verfahrens nicht zwingend zu einer Änderung der Verfügung führen muss.