Der fett hervorgehobene Text könnte zwar so interpretiert werden könnte, dass die absolute Verwirkungsfrist bereits durch die Einreichung des Revisionsbegehrens gewahrt wird. Der Auffassung der Vorinstanz kann jedoch aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Vorab beziehen sich die Ausführungen von Markus Müller66 auf die Revision eines rechtskräftigen Entscheids einer Verwaltungsjustizbehörde nach Art. 95 ff. VRPG (bzw. die Einhaltung der Frist durch Einreichung eines Revisionsbegehrens) und nicht auf die Wiederaufnahme eines Verfahrens von Amtes wegen nach Art. 56 VRPG. Sodann hält Art.