sionsbegehren grundsätzlich innert sechzig Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes gestellt werden (relative Verwirkungsfrist). Dies hat gemäss Abs. 2 aber bis spätestens 10 Jahre seit Eröffnung des Entscheids zu geschehen (absolute Verwirkungsfrist). Einzig für Revisionsgründe nach Art. 95 Bst. a VRPG (Einwirkung durch Verbrechen oder Ver- gehen) gilt die absolute Verwirkungsfrist von zehn Jahren nicht.»