Die Vorinstanz macht unter Bezug auf Markus Müller65 geltend, zur Wahrung der absoluten Verwirkungsfrist von Art. 56 Abs. 4 VRPG reiche es, wenn die Wiederaufnahme des Verfahrens innerhalb von zehn Jahren seit Eröffnung der Verfügung erfolge. Der von der Vorinstanz zitierten Stelle lässt sich Folgendes entnehmen: «Da sich die Revision gegen bereits formell rechtskräftig gewordene Entscheide richtet, sind besondere Fristenregelungen notwendig. Unter Rechtssicherheitsaspekten stellt sich nämlich die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt es noch opportun ist, einen Entscheid in Revision zu ziehen. Art. 96 VRPG enthält hierzu eine differenzierte Regelung: Nach Abs. 1 müssen Revi-