Je länger eine fehlerhafte Verfügung Bestand hat, desto grösseres Gewicht kommt den Gesichtspunkten der Rechtssicherheit und des Vertrauens zu. Nach Ablauf von zehn Jahren gibt der Gesetzgeber diesen Interessen daher generell den Vorzug gegenüber den Interessen an einer nachträglichen Korrektur der fehlerhaften Verfügung. Mit anderen Worten: Die Wiederaufnahmemöglichkeit verwirkt. Das gilt auch für die erleichterte Wiederaufnahme nach Art. 56 Abs. 1 Satz 2 VRPG. Vorbehalten bleiben einerseits die Wiederaufnahme nach Art. 56 Abs. 1 Bst.