3.3.11 Art. 56 Abs. 4 VRPG schliesslich sieht vor, dass nach Ablauf von zehn Jahren seit Eröffnung der Verfügung eine Abänderung der Verfügung nur aus den in Art. 56 Abs. 1 Bst. a VRPG genannten Gründen zulässig ist. Dem VRPG-Kommentar ist hierzu Folgendes zu entnehmen: