- Erst mit Instruktionsverfügung vom 21. September 2018 hat die Vorinstanz die rechtskräftig erledigten Verfahren förmlich wiederaufgenommen. Zu diesem Zeitpunkt war die Verwirkungsfrist von Art. 56 Abs. 3 VRPG jedoch längst abgelaufen. Selbst wenn man der Argumentation der Vorinstanz teilweise folgt und die Frist von 60 Tagen nicht analog anwendet, hätte sie mit der Wiederaufnahme des Verfahrens ungebührlich lange – fast zwei Jahre seit Entdeckung des Wiederaufnahmegrundes – zugewartet.