- Mit Schreiben vom 28. September 2017 stellt die Vorinstanz in Aussicht, dass sie ihren grundsätzlichen Rückforderungsanspruch gegenüber der Beschwerdeführerin betreffend zu viel ausgerichteter Beiträge geltend machen und entsprechende Massnahmen in die Wege leiten werde. Auch hier ist noch nicht von einer Wiederaufnahme der Verfahren die Rede. Vielmehr bleibt unklar, wie die Vorinstanz ihren «grundsätzlichen Rückforderungsanspruch» geltend machen will bzw. was unter den «entsprechenden Massnahmen» zu verstehen ist.