gemäss Art. 56 Abs. 3 VRPG verschickt (vgl. Erw. 3.3.10 hiervor). Damit wurden auch mit der E- Mail vom 22. Dezember 2016 die rechtskräftig erledigten Verfahren für die Jahre 2008 bis 2013 noch nicht wiederaufgenommen. Die grundsätzliche Frage, ob eine förmliche Wiederaufnahme rechtskräftig erledigter Verfahren mittels E-Mail überhaupt möglich ist, kann angesichts dieser klaren Umstände offenbleiben.