Auch in der E-Mail vom 22. Dezember 2016 ist noch nicht von einer Wiederaufnahme der Verfahren die Rede, sondern erst davon, dass man «wohl nicht um Rückforderungen herumkommen werde», wobei ein allfälliger Korrekturbedarf für die Jahre 2011 bis 2015 erst abgeklärt werden musste. Zudem wurde die E-Mail vom 22. Dezember 2016 erst nach Ablauf der Verwirkungsfrist