ben werden und daher eine Kürzung nicht berechtigt ist. Diese Ausgangssituation muss intern geprüft werden.» Das Protokoll vom 8. November 2016 enthält einen Beschrieb der Revision vom 21. Oktober 2016 und weist auf die weiter abzuklärende Abrechnungspraxis der Vorinstanz hin. Eine Wiederaufnahme der Verfahren der betreffenden Jahre wird noch gar nicht erwähnt. Mit dem Protokoll vom 8. November 2016 wurden die rechtskräftig erledigten Verfahren für die Jahre 2008 bis 2013 daher noch nicht wiederaufgenommen. - Der E-Mail vom 22. Dezember 2016 sodann lässt sich Folgendes entnehmen: