Die Vorinstanz ist der Auffassung, sie habe die Verfahren mit den E-Mails vom November und Dezember 2016, dem Schreiben vom 28. September 2017 sowie der Instruktionsverfügung vom 21. September 2018 wiederaufgenommen.62 Dies ist nachfolgend zu prüfen: - Dem am 8. November 2016 erstellten Protokoll der Revision vom 21. Oktober 201663 lässt sich Folgendes entnehmen: «Z.___ hält fest, dass gemäss Online-Berechnung den Eltern nur 7 Stunden in Rechnung gestellt werden und somit die Beiträge proportional gekürzt werden müssten. Sie halten fest, dass aber dementsprechend die Plätze zu günstig verge-