gen nicht genügen. In formeller Hinsicht sind an Wiederaufnahme eines rechtskräftig erledigten Verfahrens mindestens dieselben Anforderungen zu stellen wie an die erstmalige Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens. Ein Verwaltungsverfahren wird durch die externe Kundgabe an die Parteien eröffnet,60 d.h. durch eine entsprechende Mitteilung an die Betroffenen, oft verbunden mit der Aufforderung, sich zum regelungsbedürftigen Sachverhalt zu äussern, oder eine andere Vorkehren, die eine Aussenwirkung haben.61