3.3.10 Fraglich ist sodann, wie die Wiederaufnahme konkret erfolgen muss. Auch insoweit ist der Wortlaut der massgebenden Bestimmung zentral: Art. 56 Abs. 1 VRPG spricht ausdrücklich von der Wiederaufnahme eines rechtskräftig erledigten Verfahrens. Das bedeutet nichts anderes, als dass ein Verfahren tatsächlich wiederaufgenommen werden muss, während die blosse Erwähnung einer späteren Korrektur von rechtskräftigen Verfügungen oder künftigen Geltendmachung von Rückforderun-