Soweit die Vorinstanz vorbringt, eine frühere Wiederaufnahme der Verfahren sei mangels Kenntnis der Rückforderungsbeiträge nicht möglich gewesen, kann ihr ebenfalls nicht beigepflichtet werden: Die fehlende Bestimmbarkeit der Rückforderungen stand einer förmlichen Wiederaufnahme der Verfahren nicht entgegen, vielmehr hätte die Vorinstanz die Rückforderungen im Rahmen der Instruktion der wiederaufgenommenen Verfahren bestimmen können und müssen.