Der Umstand, dass die Vorinstanz (irrtümlicherweise) davon ausging, sich mit der Beschwerdeführerin einigen zu können, stellt keinen Grund dar, um die Frist nach Art. 56 Abs. 3 VPRG ausser Kraft zu setzen, zumal die Beschwerdeführerin von Anfang an keine Vergleichsbereitschaft signalisiert, sondern der Vorinstanz vielmehr mehrmals mitgeteilt hatte, dass sie entsprechende Rückforderungen seitens der Vorinstanz nicht akzeptieren und den Rechtsweg beschreiten werde.59 Die Vorinstanz durfte somit nicht zuwarten mit der förmlichen Wiederaufnahme der Verfahren in der Erwartung bzw. Hoffnung, eine Einigung zu erzielen.