Schliesslich wäre es weder mit dem Wortlaut von Art. 56 Abs. 1 Satz 2 VRPG noch mit dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben vereinbar, wenn die Wiederaufnahme von Amtes wegen zu Ungunsten des Verfügungsadressaten jederzeit möglich wäre, während für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig erledigten Verfahrens auf Gesuch hin zu Ungunsten des Verfügungsadressaten eine 60-tägige Verwirkungsfrist gilt. Daher muss Art. 56 Abs. 3 VRPG bzw. die 60-tägige Verwirkungsfrist sinngemäss auch für die Wiederaufnahme rechtskräftig erledigter Verfahren von Amtes wegen zu Ungunsten des Verfügungsadressaten gelten.