Ferner geht auch aus dem Vergleich mit den Bestimmungen zur der Revision (Art. 95 ff. VRPG/ Art. 66 ff. VwVG) hervor, dass die auf Art. 56 VRPG gestützte Wiederaufnahme eines Verfahrens zu Ungunsten des Verfügungsadressaten zurückhaltend erfolgen sollte und mindestens denselben Voraussetzungen genügen muss wie die Wiederaufnahme eines rechtskräftig erledigten Verfahrens auf Gesuch hin. Schliesslich wäre es weder mit dem Wortlaut von Art.