56 Abs. 1 Satz 2 VRPG vor, dass ein rechtskräftig erledigtes Verfahren von Amtes wegen aus den in den in Abs. 1 Bst. a-c genannten Gründen zugunsten des Verfügungsadressaten jederzeit wiederaufgenommen werden kann. E contrario kann die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu Ungunsten des Verfügungsadressaten nicht jederzeit möglich sein. Ferner geht auch aus dem Vergleich mit den Bestimmungen zur der Revision (Art. 95 ff.