Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: Seinem Wortlaut nach bezieht sich Art. 56 Abs. 3 VRPG zwar nur auf die Wiederaufnahme rechtskräftiger Verfahren auf Gesuch hin. Das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben verbietet jedoch, mit der Wiederaufnahme eines Verfahrens zu Ungunsten des Verfügungsadressaten beliebig lange zuzuwarten. Je länger eine fehlerhafte Verfügung Bestand hat, desto grösseres Gewicht kommt den Gesichtspunkten der Rechtssicherheit und des Vertrauens in die Rechtsbeständigkeit der Verfügung zu. Zudem sieht Art. 56 Abs. 1 Satz 2 VRPG