Die Revision eines rechtskräftigen Entscheids von Amtes wegen ist mithin lediglich auf Bundesebene und nur dann möglich, wenn er durch ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst wurde. Daraus ist zu schliessen, dass die Wiederaufnahme eines Verfahrens von Amtes wegen gemäss Art. 56 VRPG zu Ungunsten des Verfügungsadressaten zurückhaltend erfolgen sollte und nicht unter weniger strengen Voraussetzungen als die Wiederaufnahme auf Gesuch hin möglich sein darf.