Aus einem Vergleich mit dem mit der Wiederaufnahme gemäss Art. 56 VRPG verwandten Institut der Revision ergibt sich ferner was folgt: Auf kantonaler Ebene kann gemäss Art. 95 VRPG ein rechtskräftiger Entscheid einer Verwaltungsjustizbehörde nur auf Gesuch hin abgeändert oder aufgehoben werden, während auf Bundesebene die Beschwerdeinstanz ihren Entscheid nur dann von Amtes wegen in Revision ziehen kann, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat (Art. 66 Abs. 1 VwVG55). Die Revision eines rechtskräftigen Entscheids von Amtes wegen ist mithin lediglich auf Bundesebene und nur dann möglich, wenn er durch ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst wurde.