Das Verwaltungsgericht schliesst eine sinngemässe Anwendung von Art. 56 Abs. 3 VRPG auf die Wiederaufnahme von Amtes wegen nicht aus. So erwog das Gericht, der Wiederaufnahmegrund im Sinne von Art. 56 Abs. 1 Bst. a VRPG habe erst mit der Verurteilung des Verantwortlichen vorgelegen, da vorher das Ausmass des Schadens zum Nachteil des Kantons nicht bekannt gewesen sei. Daher könne einer Behörde selbst bei sinngemässer Anwendung von Art. 56 Abs. 3 VRPG nicht vorgeworfen werden, nicht rechtzeitig gehandelt bzw. ungebührlich lange zugewartet zu haben, wenn sie einen Tag