3.3.8 Vorliegend ist strittig, unter welchen Voraussetzungen, insbesondere innert welcher Frist, eine Verwaltungsbehörde ein rechtskräftig erledigtes Verfahren von Amtes wegen zu Ungunsten des Verfügungsadressaten wiederaufnehmen kann. Insbesondere stellt sich die Frage, ob die relative 60- tägige Verwirkungsfrist von Art. 56 Abs. 3 VRPG auch dann zu beachten ist, wenn die Wiederaufnahme nicht auf Gesuch hin, sondern von Amtes wegen erfolgt.